4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VerwVG hat die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer ist im Rekursverfahren jedoch nicht als unterliegende Partei zu betrachten. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer freigestellt, ob er sich am Baubewilligungsverfahren beteiligt oder nicht. Dies gilt nicht nur für das Einspracheverfahren, sondern auch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren.