3. Die A. AG führte aus, die Vorinstanz habe die Kostenverlegung einlässlich begründet. Offensichtlich gehe es dem Beschwerdeführer um CHF 487.00, wobei ihm völlig egal sei, dass der A. AG durch sein Verhalten enorme Kosten entstünden. Dies ritze die Grenze zum Rechtsmissbrauch. Festzuhalten bleibe, dass dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren keine Kosten auferlegt worden seien.