2. Zu den Kosten äusserte sich die Standeskommission Appenzell I.Rh. dahingehend, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 143 II 467 E. 2.6. klar festgehalten habe, dass der Einsprecher zwar im Einspracheverfahren keine Kosten zu tragen habe, im anschliessenden Rechtsmittelverfahren aber die ordentlichen Kostentragungsregeln zur Anwendung gelängen. 81 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide