Dass die Überprüfung gemäss Entscheid des Bau- und Umweltdepartements mutmasslich falsch gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Dass die Kosten trotzdem ihm auferlegt würden, widerspreche Art. 82 Abs. 2 BauG [recte: Art. 82 Abs. 3 BauG]. Die Kostenverlegung sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Wenn sich die vorgenommene Kostenverteilung als Praxis etablieren würde, hätten sämtliche Personen, die eine Baueinsprache erhöben, ein Problem.