Der Kostenentscheid verstosse gegen Art. 47 Abs. 1 VerwVG und sei aufzuheben. Gemäss Art. 82 Abs. 2 BauG [recte: Art. 82 Abs. 3 BauG] dürften im Einspracheverfahren keine Kosten erhoben werden, ausser bei rechtsmissbräuchlichen Einsprachen. Aus Sicht der Vorinstanz sei die Rechtsauslegung im Einspracheentscheid falsch gewesen. Dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig sein solle, weil die Bewilligungsbehörden falsch entschieden hätten, mache keinen Sinn. Dass die Überprüfung gemäss Entscheid des Bau- und Umweltdepartements mutmasslich falsch gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten.