Das Baugesuch hätte wegen Verstosses gegen das öffentliche Recht abgelehnt werden müssen. Baugesuche seien von Amtes wegen auf ihre Übereinstimmungen mit dem öffentlichen Recht zu prüfen. Die Vorinstanz sehe drei der vier Punkte anders als das Bau- und Umweltdepartement, schütze den Antrag des Beschwerdeführers aber ebenfalls. Es gebe keine rechtlichen Grundlagen, aufgrund von irgendwelchen «Hindernissen» dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt habe, nachdem dieser auf einen Antrag verzichtet habe, mache keinen Sinn. Der Kostenentscheid verstosse gegen Art.