Es sei daran erinnert, dass die A. AG ein Baugesuch eingereicht habe, welches – wie die Vorinstanz festgestellt habe – den öffent- lich-rechtlichen Vorgaben widerspreche. Die A. AG hätte das gesetzeswidrige Baugesuch längst zurückziehen und ein neues, gesetzeskonformes Baugesuch einreichen können. Der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren und auch im Rekursverfahren Recht bekommen: Das Baugesuch sei abgelehnt worden. Der Ausgang des Verfahrens wäre der gleiche gewesen, ob der Beschwerdeführer eine Einsprache eingelegt hätte oder nicht. Das Baugesuch hätte wegen Verstosses gegen das öffentliche Recht abgelehnt werden müssen.