Dass der Beschwerdeführer gemäss Rekursentscheid trotz Bauabschlag Kosten zu tragen habe und der A. AG trotz Bauabschlag keine Kosten auferlegt würden, sei für den Beschwerdeführer unverständlich. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VerwVG habe die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliege, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Im Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer auf die Stellung von Anträgen verzichtet. Der Entscheid der Vorinstanz entspreche dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 8. April 2022. Das Baugesuch sei abgelehnt und der Bauabschlag erteilt worden.