1. Der Beschwerdeführer führte betreffend die Kostenverlegung aus, mit ihrem Kostenverlegungsentscheid handle die Vorinstanz willkürlich und verletze mehrere Gesetzeserlasse. Im Schreiben bezüglich des Verzichts auf eine Stellungnahme vom 7. August 2023 habe der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass er im erstinstanzlichen Entscheid obsiegt habe und er keine weiteren Kosten auf sich nehmen wolle. Darin sei er im Rekursentscheid bestätigt worden: Der Bauabschlag sei bestätigt worden. Das Baugesuch könne gemäss Eingabeplänen nicht bewilligt werden.