Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren in seiner Eingabe vom 7. August 2023 zuhanden der Standeskommission Appenzell I.Rh. ausgeführt, er sei aufgrund des klaren Entscheides [der verfügenden Behörde] nicht bereit, weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten auf sich zu nehmen. Auf eine Stellungnahme werde deshalb verzichtet. Entsprechend enthielt das Schreiben vom 7. August 2023 kein Rechtsbegehren. Er beteiligte sich damit nicht am Rekursverfahren. Dem Beschwerdeführer fehlt es folglich grundsätzlich an der formellen Beschwer, weil er sich nicht am Rekursverfahren vor der Standeskommission