Dies gilt nicht nur für das Einspracheverfahren, sondern auch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Es muss ihr somit unbenommen sein, von einem weiteren Rechtsmittelverfahren Abstand zu nehmen. Tut sie dies, ist sie nicht mehr als Beteiligte zu betrachten (vgl. CA- VELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2003, Rz. 767).