Die Prozessvoraussetzungen, wozu die Beschwerdeberechtigung gehört, werden von Amtes wegen geprüft. Gemäss Art. 13 lit. a VerwGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse muss hinsichtlich aller Vorbringen gegeben sein und einzeln geprüft werden (vgl. HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 935). Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren stellt die sogenannte formelle Beschwer dar.