2. Die A. AG bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäss ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 ausdrücklich. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, er sei zur Beschwerde gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a VerwVG legitimiert. Der erstinstanzliche Entscheid sei entgegen der ursprünglichen Einsprache des Beschwerdeführers zumindest teilweise revidiert worden. Dies habe dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden seien. Dadurch sei der 79 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide