5. Gegen den Rekursentscheid vom 26. September 2023 erhob B. (folgend: Beschwerdeführer) am 31. Oktober 2023 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, der Re- kurs-Entscheid vom 26. September 2023 (Protokoll Standeskommission Nr. 867) sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde beziehe sich einzig auf die drei Punkte Gewässerraum, die Überdeckung der Eindolung und die Kostenverlegung. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, im Rekursentscheid sei der Sachverhalt mehrfach falsch festgestellt worden.