Wegen des Unterliegens in drei der vier im Rekurs strittigen Einsprachepunkte seien drei Viertel der Gesamtkosten je zur Hälfte dem Bau- und Umweltdepartement und B. aufzuerlegen. Vom Gemeinwesen würden in der Regel aber keine Kosten erhoben, weshalb auf die Erhebung der Kosten bei den Vorinstanzen verzichtet werde. B. sei zu verpflichten, seinen hälftigen Anteil von drei Vierteln der Gesamtkosten, das heisse CHF 487.00, zu bezahlen. Im vierten Punkt unterliege die A. AG, da sie die Gewässerraumverletzung ausdrücklich anerkannt habe.