als kostenpflichtig, wenn sie im betreffenden Verfahren keine Anträge gestellt habe. Für die Kostenpflicht genüge der Umstand, dass der Ausgang des Verfahrens die Rechtsstellung der betroffenen Person beeinträchtigen könne. Das sei hier der Fall, würden doch drei der vier Hindernisse, die B. dem Bauvorhaben entgegengehalten und die das Bau- und Umweltdepartement bestätigt habe, mit dem Rekursentscheid beseitigt. Wegen des Unterliegens in drei der vier im Rekurs strittigen Einsprachepunkte seien drei Viertel der Gesamtkosten je zur Hälfte dem Bau- und Umweltdepartement und B. aufzuerlegen.