Zu den Kosten führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, in drei der vier Punkte, derentwegen das Bau- und Umweltdepartement die Einsprache abgewiesen habe, obsiege die A. AG (Behinderung Verkehrsfluss, Offenlegung Eindolung, Verletzung der NIS-Verordnung). B. habe zwar im Rekurs keine Anträge gestellt. Eine unterliegende Gegenpartei gelte aber auch dann 78 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide