Ausserdem würde der Einspracheentscheid den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzen, weil der Kanton Appenzell I.Rh. beabsichtige, bei einem eigenen Bauvorhaben (...) denselben eingedolten Bach zu überdecken. An der nordwestlichen Ecke des Grundstücks dürfe deshalb eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit Asphalt befestigt werden und der Rekurs sei entsprechend gutzuheissen. Zu den Kosten führte die Standeskommission Appenzell I.Rh.