Denn die Asphaltierung habe keinen Einfluss auf eine Offenlegung, und sie stehe auch einer Sanierung der Eindolung nicht im Wege, könne doch die geplante Asphaltschicht ohne Weiteres und ohne Auswirkungen auf das übrige Bauvorhaben entfernt werden, genau gleich wie die Bodenschichten, welche die bestehende Eindolung auf dem Baugrundstück bereits überdecken würden. Ausserdem würde der Einspracheentscheid den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzen, weil der Kanton Appenzell I.Rh. beabsichtige, bei einem eigenen Bauvorhaben (...) denselben eingedolten Bach zu überdecken.