Die A. AG argumentiere auch zu Recht, dass es widersinnig wäre, die Asphaltierung von Flächen zu verbieten, unter denen ein bereits eingedoltes Gewässer verlaufe. Denn die Asphaltierung habe keinen Einfluss auf eine Offenlegung, und sie stehe auch einer Sanierung der Eindolung nicht im Wege, könne doch die geplante Asphaltschicht ohne Weiteres und ohne Auswirkungen auf das übrige Bauvorhaben entfernt werden, genau gleich wie die Bodenschichten, welche die bestehende Eindolung auf dem Baugrundstück bereits überdecken würden.