Seine Eindolung beginne weit westlich des Grundstücks und ende weit östlich. Werde an der nordwestlichen Grundstückgrenze eine Fläche neu mit Asphalt befestigt, so komme diese Befestigung auf die Überdeckung der bereits bestehenden Eindolung zu liegen. Es werde also kein Fliessgewässer neu eingedolt oder neu überdeckt. Die A. AG argumentiere auch zu Recht, dass es widersinnig wäre, die Asphaltierung von Flächen zu verbieten, unter denen ein bereits eingedoltes Gewässer verlaufe.