Betreffend die Eindolung führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, das Bauvorhaben der A. AG tangiere die bestehende Eindolung nicht, es beinhalte keine Arbeiten an der Eindolung und schon gar nicht ihren Ersatz. Demnach sei keine Ausnahmebewilligung für den Ersatz einer Eindolung erforderlich. Die Begründung des Bau- und Umweltdepartements sei nicht stichhaltig. Der Bach u. verlaufe unter dem Baugrundstück durch, und zwar über die ganze Ausdehnung des Grundstücks. Seine Eindolung beginne weit westlich des Grundstücks und ende weit östlich.