Die A. AG kündige an, das Baugesuch diesbezüglich zu überarbeiten. Mit Anerkennung des Einspracheentscheids des Bau- und Umweltdepartements in Bezug auf die Verletzung des Gewässerraums sei der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen. Da die A. AG während des Einspracheverfahrens nicht zum massgeblichen Bericht der C. AG vom 21. Oktober 2005 habe Stellung nehmen können, sei die Verfahrensfairness bei der Beurteilung der Kostenverlegung zu kompensieren. Betreffend die Eindolung führte die Standeskommission Appenzell I.Rh.