In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst betreffend die auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch strittigen Punkte (Gewässerraum, Überdeckung der Eindolung, Kostenverlegung) aus, die A. AG anerkenne einen Freihaltebereich von vier bis fünf Metern ab Achse der Eindolung ohne Weiteres. Damit sei für die Sanierung der Eindolung ein Gewässerraum zu wahren und das hier zu beurteilende Bauprojekt verletze diesen Gewässerraum. Die A. AG kündige an, das Baugesuch diesbezüglich zu überarbeiten.