Erschliessung entlang der westlichen Grundstückgrenze der Parzelle X zu erweitern. In der nordwestlichen Ecke des Grundstückes werde auch eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit Asphalt befestigt. Dies sei gestützt auf Art. 38 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) nicht zulässig. 3. Gegen den Einspracheentscheid der Baukommission Inneres Land AI erhob die A. AG mit Schreiben vom 22. Juni 2023 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. und stellte die Anträge, das Baugesuch x., Neubau Industriehalle, Parzelle Nr. y. sei abzulehnen und es sei der Bauabschlag zu erteilen.