Die teilweise Gutheissung der Einsprache erfolgte in den auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch strittigen Punkten zusammengefasst mit folgender Begründung: Für die zonenkonforme, aber nicht standortgebundene Anlage könne nur ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums bestünden. Vorliegend sprächen jedoch überwiegende Interessen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.