Solange bei einem Gewässerabschnitt nicht explizit auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV. Die Möglichkeit, auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern zu verzichten, ändert nichts am grundsätzlichen Verbot von Eindolungen und Überdeckungen und den Voraussetzungen, unter denen solche ausnahmsweise bewilligt werden können (Art. 38 GSchG). Die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, ist unzulässig. Erwägungen: I.