Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 17-2023 vom 21. Mai 2024 76 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 8. BauG-Beschwerde Einem Einsprecher, der sich nicht mehr am Rekursverfahren beteiligt, können im Rekursentscheid keine Kosten auferlegt werden (Art. 47 Abs. 1 VerwVG). Ihm fehlt allerdings die formelle Beschwer im weiteren Rechtsmittelverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht - mit Ausnahme der Kostenverlegung - nicht auf die Beschwerde eintrat (Art. 13 lit. a VerwGG).