7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das nachträgliche Baugesuch Nr. z. zu Recht nicht bewilligt und der Rückbau angeordnet worden ist. Eine Bewilligung kann weder gestützt auf Art. 22 RPG noch auf Art. 24 RPG ausgesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann sich betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands weder auf den Grundsatz von Treu und Glauben noch auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. (…)