Die Standeskommission Appenzell I.Rh. stellte weiter korrekt fest, die Belastung der Umwelt, die öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und des Landschaftsschutzes könnten nur schwach gewichtet werden. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hat die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung zu Recht bejaht. Der Umstand, dass gemäss Beschwerdeführer im Fall «xy.» von den Behörden eine pragmatische Lösung gefunden worden sei, hat sodann keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Es kann jedenfalls nicht von einer gefestigten Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis die Rede sein.