Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hat unter Bezugnahme auf den zentralen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu Recht gefolgert, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Beschwerdeführer gilt nicht als gutgläubig (s.o.). Daraus, dass der Beschwerdeführer offen zugibt, weitere unbewilligte Deponien zu kennen, kann geschlossen werden, dass er sich bewusst war, die Deponie eigentlich bewilligen zu müssen, aber hoffte, nicht belangt zu werden.