Das Bundesgericht betont regelmässig, dass dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sehr grosses Gewicht zukomme, weshalb in der Regel bei nicht bloss ganz geringfügigen Verstössen eine Wiederherstellung am Platze sei. Dabei sind erhebliche Kosten in der Regel kein Hindernis für eine Wiederherstellung (vgl. BGE 136 II 359 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 1C_179/2013 vom 15. August 2013 E. 5.3 und 1C_61/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.3).