6.4. Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf die Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4, S. 39 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019 E. 2.6).