Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund all dieser Umstände in Übereinstimmung mit der Standeskommission Appenzell I.Rh. und der verfügenden Behörde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zuführens von fremdem Aushubmaterial nicht als gutgläubig erscheint und sich deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Auf die Einholung der Protokolle des Bezirksrats B. sowie die entsprechende Ergänzung der Beschwerde und die Befragung des Zeugen D. kann unter diesen Umständen verzichtet werden.