3'000 m3 mit vor Ort ausgehobenem Material bewilligt worden war. Selbst wenn sich also das Bau- und Umweltdepartement oder die verfügende Behörde widersprüchlich verhalten hätten, so hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er das Zuführen von fremdem Aushubmaterial zuliess, ohne baurechtlich abgesichert zu sein. Ausserdem wusste der Beschwerdeführer um die Bewilligungspflicht von Deponien. Er brachte denn auch vor, er kenne viele unbewilligte Deponien im Inneren Land, was gerade auch bestätigt, dass er um die Bewilligungspflicht wusste, aber darauf vertraute, nicht belangt zu werden.