Darüber hinaus musste sich der Beschwerdeführer auch wegen der Vorgeschichte - aufgrund der gemachten Auflagen in Ziffer 4.2. und 7.1. im Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 - darüber im Klaren sein, dass eine von der Baubewilligung abweichende Gestaltung von der Zustimmung des Bau- und Umweltdepartements abhängig war und die Bewilligung dazu nicht mit der blossen Kenntnisnahme der zuständigen Behörden erteilt werden konnte. Auch wenn einem Bauwilligen nicht zuzumuten ist, die verwaltungsinterne Zuständigkeitsordnung im Baubewilligungsverfahren bis in ihre Einzelheiten zu kennen, kannte der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund seines früheren Bau-