Bereits aus diesem Grund kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Darüber hinaus musste sich der Beschwerdeführer auch wegen der Vorgeschichte - aufgrund der gemachten Auflagen in Ziffer 4.2. und 7.1. im Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 - darüber im Klaren sein, dass eine von der Baubewilligung abweichende Gestaltung von der Zustimmung des Bau- und Umweltdepartements abhängig war und die Bewilligung dazu nicht mit der blossen Kenntnisnahme der zuständigen Behörden erteilt werden konnte.