Selbst wenn also die zuständige Behörde eine von der Bewilligung abweichende Auskunft erteilt hätte - was nicht erstellt ist - hätte dies nicht ausgereicht, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_191/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3). Ohne die explizite Aufhebung der ursprünglichen Auflage im Sinne einer förmlichen Bewilligung hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf den definitiven Verzicht auf Durchsetzung der ursprünglichen Bewilligung vertrauen dürfen. Bereits aus diesem Grund kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.