Den Vorinstanzen ist zunächst zuzustimmen, dass vorliegend eine abweichende bloss mündliche Zusicherung keine neue Vertrauensgrundlage bilden kann, wenn eine Behörde in einer Verfügung Auflagen bestimmt hat. Selbst wenn also die zuständige Behörde eine von der Bewilligung abweichende Auskunft erteilt hätte - was nicht erstellt ist - hätte dies nicht ausgereicht, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_191/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3).