Einerseits seien dieser E-Mail-Verkehr und die Bestandesaufnahme erst erfolgt, als das Terrain zumindest teilweise bereits verändert worden sei, ausserdem sei der Beschwerdeführer nicht Adressat oder Verfasser der E-Mail-Schreiben gewesen und die Bestandesaufnahme der Strasse u. sei erfolgt, um Schäden an der Strasse aufzunehmen.