Die verfügende Behörde sowie das Bau- und Umweltdepartement hätten erklärt, nie die Auskunft erteilt zu haben, dass die Ablagerung von zugeführtem Material zulässig sei. Sodann sei nicht der Bezirksrat oder die verfügende Behörde, sondern das Bau- und Umweltdepartement für die raumplanerische Bewilligung zonenfremder Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen zuständig. Das Bau- und Umweltdepartement hätte damit über die Bewilligung der Terrainveränderung zu befinden gehabt. Aufgrund früherer Bewilligungsverfahren sei dies dem Beschwerdeführer bekannt gewesen.