Eine andere Frage ist jedoch, inwiefern das Verhalten der Behörden im Nachgang zur Baubewilligung geeignet war, beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtsmässigkeit des Zuführens von Aushubmaterial zu erwecken. Dazu beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass der Bezirksrat, die verfügende Behörde und das Bau- und Umweltdepartement gewusst hätten, dass auf der Parzelle Nr. w., Grundbuchkreis B., Material deponiert worden ist. Wie bereits im Baubeschrieb vom 23. März 2022 ausgeführt, seien beim Bezirksrat B. mehrfach Reklamationen eingegangen, der Beschwerdeführer deponiere ohne Bewilligung Material.