Im Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 ist klar und unmissverständlich festgehalten worden, dass kein fremdes Material zugeführt werden darf und die Baubewilligung «nur» eine Terrainveränderung im Umfang von 3'000 m3 umfasst. Sollte der Beschwerdeführer die Baubewilligung trotz des unmissverständlichen Wortlauts anders verstanden haben, so berechtigte ihn dies dennoch nicht, die Terrainänderungen nach seinem Gutdünken vorzunehmen.