Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Baubewilligung gemäss Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 und die Verfügung der verfügenden Behörde vom 10. April 2017 auf den Vertrauensschutz beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 ist klar und unmissverständlich festgehalten worden, dass kein fremdes Material zugeführt werden darf und die Baubewilligung «nur» eine Terrainveränderung im Umfang von 3'000 m3 umfasst.