6.3. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine (selbst unrichtige) Auskunft einer Behörde Rechtswirkungen entfalten. Die Voraussetzungen dafür sind, dass sich a) die Auskunft zur Begründung von Vertrauen eignet; b) die auskunfterteilende Behörde zuständig war; c) die Auskunft vorbehaltlos erteilt worden ist; d) die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war; e) nachteilige Dispositionen aufgrund der Auskunft getätigt wurden; f)