Der Beschwerdeführer hat das Terrain ohne rechtsgültige Bewilligung in höherem Ausmass verändert, als mit Bewilligung vom 10. April 2017 der verfügenden Behörde resp. mit Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 29. März 2017 erlaubt. Da gemäss obigen Ausführungen betreffend das Baugesuch Nr. z. weder gestützt auf Art. 22 RPG noch gestützt auf Art. 24 RPG eine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann, ist grundsätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.