6.1. Art. 88 Abs 1 BauG bestimmt, dass bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung oder in Abweichung zu einer solchen erstellt oder betrieben werden, die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen die sofortige Baueinstellung verfügt und eine Frist für das Einreichen eines Baugesuchs setzt. Wird das Gesuch nicht eingereicht oder kann es nicht bewilligt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist.