6. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er verpflichtet worden ist, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Rekursentscheid verletze in diesem Punkt Bundesrecht, zudem hätten die Vorinstanzen den Sachverhalt nicht richtig festgestellt.