5.2. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hat zu Recht festgehalten, dass Zufahrten zu Landwirtschaftsbetrieben grundsätzlich auf Standorte ausserhalb der Bauzone angewiesen sind. Vorliegend besteht bereits eine Zufahrt, welche gemäss Baugesuch y. verschoben werden soll. Der entsprechende Entscheid ist vorliegend nicht abzuwarten, da dem Antrag um Sistierung nicht stattgegeben wurde. Wird die Verschiebung bewilligt, wird gemäss Schätzung der C. AG Schüttmaterial von rund 800 m3 benötigt. Die Terrainveränderung in diesem Umfang könnte dann ebenfalls als standortgebunden angesehen werden.