5.1. Fehlt die Zonenkonformität, so kann ein Bauvorhaben ausnahmsweise nach Art. 24 RPG zulässig sein (RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art. 16a N 8). Gemäss Art. 24 RPG können Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.